Düngeverordnung - Einteilung der Gebiete ab 2021
Düngeverordnung schreibt die Ausweisung sogenannter nitratsensibler Gebiete vor
Der BBV hat dies in seiner Stellungnahme massiv kritisiert, weil Phosphateinträge in Gewässer nur zum Teil aus der Landwirtschaft stammen und wir den besseren Ansatz über das Erosionskataster sehen. Für das Jahr 2020 gelten vorerst die bisherigen Anforderungen weiter, da der entsprechende Paragraph erst 2021 in Kraft tritt.
Fragen und Antworten zur bisherigen Ausweisung der roten Gebiete gibt's hier:
In den sogenannten roten Gebieten sind dann sieben bundeseinheitliche plus zwei länderspezifische Anforderungen zu erfüllen. §13 sieht zudem vor, dass in unbelasteten Gebieten bestimmte Ausnahmen zugelassen werden können. Bayern ermöglicht nach unseren Informationen auch zukünftig Erleichterungen in den grünen Gebieten und schöpft damit den Spielraum der aktuellen Düngeverordnung voll aus.
Grundlage für die roten Gebiete wird eine Bundesverwaltungsvorschrift sein, die aktuell in Erarbeitung durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist.
Besondere Anforderungen in roten Gebieten:
- Aktuelle Befreiungen aufgrund bestimmter KULAP-Maßnahmen oder eines N-Saldos unter 35 kg N/ ha gelten laut Bayerischem Landwirtschaftsministerium seit in Kraft treten nicht mehr. Die erweiterten Gewässerabstände laut AVDüV sowie die Wirtschaftsdüngeruntersuchung sind dann zu beachten (Bodenbeprobungen wg. des verstrichenen Termins nicht)
- Eine Neuabgrenzung der roten Gebiete muss bis Ende 2020 anhand einer noch zu erarbeitenden Bundesverwaltungsvorschrift, die die Grundsätze zur Gebietsausweisung regelt, erfolgen
- Die in der neuen DüV 2020 vorgesehenen Maßnahmen sind ab 1. Januar 2021 einzuhalten
- Es wird eine verpflichtende Binnendifferenzierung (in roten und bisher grünen Gebieten) geben. Das bedeutet die Gebietskulisse wird sich in einigen Regionen vollkommen verändern.
- Die N-Kulisse + Phosphat-Kulisse ist verpflichtend umzusetzen (Phosphat war bisher freiwillig)
- Bundeseinheitliche zusätzliche Anforderungen in den roten Gebieten:
- Düngung 20% unter Bedarf im Betriebsschnitt für Flächen im roten Gebiet. (Länderoption: gilt nicht für Dauergrünland (DG), wenn der DG-Anteil ≤ 20 % des jew. ausgewiesenen Gebiets)
- Schlagbezogene Berechnung der 170 kg N-Grenze für organische Dünger statt betriebsbezogen
Ausnahme zu 1. und 2.: wenn auf roten Flächen max. 160 kg Gesamt-N/ha davon max. 80 kg mineralisch - Herbstdüngung (Übersicht und Details hier)
- Mögliche Sommerdüngung zu Winterraps nur, wenn über repräsentative Bodenprobe für den jeweiligen Schlag nachgewiesen ist, dass der im Boden verfügbare Stickstoff 45 kg/ha nicht überschreitet
- Düngeverbot zu Wintergerste
- Düngeeinschränkung von Zwischenfrüchten im Herbst
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau (Umbruchverbot bis 15. Januar) als Voraussetzung für die Düngung der folgenden Sommerung mit Ausnahmen:
- nach späträumenden Kulturen (Ernte nach 1.10.) und
- in Gebieten mit weniger als 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel
- Ausweitung der Sperrfrist für Festmist und Kompost 1.11.-31.1. (Achtung Lagerkapazität!)
- Ausweitung Grünlandsperrfrist 1.10 – 31.1. 7. (Achtung Lagerkapazität!)
- Begrenzung Grünlanddüngung ab 1.9. bis Beginn Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N
- Plus min. zwei Maßnahmen nach Wahl der Länder
- Länder können über Maßnahmenkatalog hinaus weitere Maßnahmen selbst entwickeln
- zusätzliche Option für rote Gebiete: Deckelung der organischen Düngung auf Ackerland auf 130 kg N/je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit
Rote Gebiete für das Jahr 2020: So stellen Sie fest, in welchem Gebiet Ihre Flächen liegen
Die Eistufung der Fläche können Sie auf iBALIS einsehen.
Die grobe Einstufung der Gebietskulissen ist auf folgender Karte ersichtlich. Die als rote Gebiete eingestuften Gemarkungen können Sie zudem aus dieser Liste entnehmen.
Was sind rote, grüne und weiße Gebiete laut AVDüV (relevant für 2020)?
Rotes Gebiet Etwa 21 Prozent der Landesfläche sind als rotes Gebiet eingestuft. Grundlage für die Ausweisung der roten Gebiete ist die Grundwasserkörpereinstufung nach Wasserrahmenrichtlinie. Gemarkungen, die zu mehr als 50 Prozent in einem roten Grundwasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie liegen, werden als rot eingestuft (Ausnahme siehe weiße Gebiete). Die gesamte Gemarkung hat dabei die gleiche Einstufung. Ausnahmen von der gemarkungsweisen Einstufung finden sich lediglich im niederbayerischen Isartal. Bei gemarkungsübergreifenden Feldstücken gilt: Wenn ein Feldstück zu mehr als 50 Prozent innerhalb der roten Gemarkung liegt, müssen die dort geltenden zusätzlichen Anforderungen auf dem ganzen Feldstück eingehalten werden. Diese Auflagen sind im roten Gebiet in 2020 nach AVDüV aus 2018 zu beachten:
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Grünes Gebiet Etwa 68,4 Prozent der Landesfläche sind als grünes Gebiet eingestuft. Darunter fallen im wesentlichen Gemarkungen, die mit weniger als 50 Prozent der Fläche in einem roten Grundwasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie liegen (Ausnahme siehe weiße Gebiete). Erleichterungen für Betriebe, die mindestens 80 Prozent der LF in grünen Gebieten bewirtschaften, (berechnet nach den tatsächlichen Flächenanteilen der LF des Betriebes in Bayern; Information in iBALIS). In grünen Gebieten werden die Grenzen für die Aufzeichnungspflichten bei Nährstoffvergleich und Düngebedarfsermittlung angehoben:
Wenn der Betrieb nitratgefährdete Flächen hat, auf denen die drei zusätzlichen Auflagen zu erfüllen sind, ist für diese Flächen der Düngebedarf auf Basis der vorgeschriebenen Bodenstickstoff- und Wirtschaftsdüngeruntersuchung zu ermitteln und zu dokumentieren. Rinderhaltende Betriebe mit mehr als 3GV, die ausreichend Grünlandflächen nachweisen können, können sich von der für diese Betriebe ab 2020 geltenden 9 monatigen Lagerkapazität befreien lassen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe mit dem Lagerraumprogramm der LfL.
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Weißes Gebiet Etwa 10,6 Prozent der Landesfläche sind als weißes Gebiet ausgewiesen. Hier gelten die Standardregeln der Düngeverordnung, nicht aber die Anforderungen der roten Gebiete und nicht die Vereinfachungen der grünen Gebiete. Weiße Gebiete (in ansonsten roten Gebieten) sind zum einen Teilbereiche von roten Grundwasserkörpern, in denen keine Messstelle mehr als 37,5 mg Nitrat/ l aufweist. In diesen Fällen ist das weiße Gebiet Gemarkungsweise abgegrenzt (Ausnahme niederbayerisches Isartal). Weiße Gebiete (in ansonsten grünen Gebieten) sind alle Wasserschutzgebiete sowie Wassereinzugsgebiete (WEG) mit mehr als 37,5 mg Nitrat/l ohne fallenden Trend oder mit mehr als 50 mg Nitrat/l. Diese Gebiete sind nicht gemarkungsweise sondern flächenscharf abgegrenzt. |
Das hat der BBV in der Diskussion um die AVDüV 2018 erreichen können:
- Bereits über §13 der Düngeverordnung konnten zahlreiche Maßnahmen, die ursprünglich für alle Betriebe geplant waren (Einstündige Einarbeitungsfrist, Ausweitung der Grünlandsperrfrist bis Oktober, siebenmonatige Lagerkapaziät etc.), verhindert werden
- Bayern verzichtet auf die Ausweisung einer P-Kulisse mit zusätzlichen Maßnahmen
- Während die roten Grundwasserkörper der Wasserrahmenrichtlinie rund 30 Prozent der Landesfläche abdecken, beträgt die Gebietskulisse der roten Gebiete nach AVDüV rund 20 Prozent.
- Der BBV konnte bereits in der Düngeverordnung erreichen, dass Betriebe die an freiwilligen Maßnahmen zum Gewässerschutz teilnehmen, von den zusätzlichen Maßnahmen befreit werden können.
- Bayern lässt sämtliche nach Düngeverordnung möglichen Erleichterungen zu
- Bayern wendet aktuell die aus Sicht des BBV praxistauglichsten Maßnahmen an. Forderungen wie eine Absenkung des N-Kontrollwertes im Nährstoffvergleich auf 40 kg/ha konnten vorerst verhindert werden.
- Andere Verbände hatten weitreichendere Vorgaben gefordert (zum Beispiel Anwendung aller verschärfenden 14 Maßnahmen, keine Erleichterungen in grünen Gebieten etc.). Dies konnte abgewehrt werden.
Haben Sie noch Fragen? Ihre BBV-Geschäftsstelle hilft Ihnen gerne weiter!
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